Mittwoch, 21. August 2013

Versandhaus Kontokorrent Agentur

Vom ehemaligen Inhaber unserer örtlichen Versandhaus-Agentur war ich mit einer Forderungsabwehr wegen angeblicher Defizite befasst.

Das inzwischen insolvente Großversandhaus mit über 7000 Agenturen bundesweit ging und geht wohl auch jetzt noch gegen eine Vielzahl seiner ehemaligen Shop-Agenten immer wieder mit der Behauptung vor, sie seien für Kassendefizite nach entsprechenden Agentur-Revisionen  haftbar, es bestehe ein offener Kontokorrentsaldo.
Die Verzweiflung der Shop-Agenten, zumeist unbedarfte Scheinselbständige ohne grundlegende kaufmännische Ausbildung, die mangels Backgrounds für die ihnen vorgerechneten Defizite keine Erklärung hatten, wurde schamlos ausgenutzt. Viele wurden mithilfe sogenannter Revisoren in den Ruin getrieben. Der Verlust des Eigenheims, zerbrochene Ehen, Selbstmordversuche aus schamvoller Verzweiflung waren die Folge.

Dass die Agentur-Inhaberinnen keine Erklärung für ihre Defizite hatten, lag schlicht und einfach darin begründet, dass es sich nicht um "ihre" Berechnungen handelte, sondern um intransparente ihnen vorgelegte Zahlenwerke eines Zentralrechners, bei denen in den von mir betreuten Fällen Fehler nachgewiesen werden konnten, für die am Ende umgekehrt der Insolvenzverwalter keine Erklärung hatte. Wahrscheinlich alle oder nahezu alle je zugunsten des heute insolventen Versandhauses getroffenen Entscheidungen gegen die ehrlichen Shop-Agenten waren falsch. Die falsche Anwendung des Beibringungsgrundsatzes, die Shop-Agenten mögen erklären, sind aber nicht imstande beizubringen, warum die Defizite nicht von ihnen verursacht sind, war Folge des irrtümlich angenommenen Kontokorrentverhältnisses, welches bei näherer Betrachtung auf jeden Fall zu verneinen war.

Falsch waren die von den Versandhaus-Revisoren vorgelegten Revisionsberechnungen. Falsch waren die mündlich immer und immer wieder eingetrichtert bekommenen Hinweise auf ein bestehendes Kontokorrentverhältnis, welches hier und da sogar gerichtlich bejaht, soweit ersichtlich aber niemals rechtlich auf Herz und Nieren geprüft wurde.

Ohne Anspruch wurden viele Versandhaus-Agentur-Inhaberinnen, die ja keine Erklärung für die Defizite der zentralen Berechnungen hatten, dann gedrängt, Schuldanerkenntnisse zu zeichnen, Grundvermögen mit Hypotheken und Grundschulden  zu belasten, und somit Ansprüche aus dem Nichts für von Laien undurchschaubar falsche Zahlenwerke zu erschaffen und dafür Sicherheiten zu geben. Bei filigraner Betrachtung lag alldem nichts zu Grunde, insbesondere keine Unregelmäßigkeiten und schon gar kein Kontokorrentverhältnis.

In zwei Prozessen konnte ich darlegen, dass die vom ehemaligen Versandhaus hochgelobten EDV-Berechnungen 1) intransparent waren, 2) regelmäßig Buchungen vermissen ließen,  die die behaupteten angeblichen Defizitsalden anwachsen ließen, 3) nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der in den Kontoauszügen nicht vorhandenen Buchungen geprüft werden konnten.
In den Prozessen  wurde dargelegt und durch Urteil jeweils bestätigt, 1) dass das Rechtsverhältnis eines Shop-Betreibers zum Versandhaus kein Kontokorrentverhältnis darstellte, 2) dass eine in Abrede gestellte Fehlerhaftigkeit der zentralen Buchhaltung offensichtlich gegeben war.

Alle ehemals Beteiligten, die an diesen Vorgängen mitverdient haben, sollten sich in Grund und Boden schämen. Ich kann nicht davon ausgehen, dass Insider das, was ich herausgefunden habe, nicht gewusst haben. Sie waren meines Erachtens Komplizen eines korrupten Systems. Um so mehr gilt heute der Dank den Landgerichten Essen und Münster, die unabhängig voneinander übereinstimmend begründet haben, dass und warum ein Kontokorrentverhältnis niemals bestanden hat.

Herzlichen Dank an das Landgericht Münster 2013 (8.605,32 €).
http://www.ra-wigger.de/archiv/2013/Q-LGMuenster,4-O-327-2011,Uv-04-07-2013.pdf
Herzlichen Dank an das Landgericht Essen 2013.
http://www.ra-wigger.de/archiv/2013/Q-LGEssen,3-O-5-2012,HinweisBv-17-01-2013.pdf
http://www.ra-wigger.de/archiv/2013/Q-LGEssen,3-O-5-2012,Uv-18-04-2013.pdf
Herzlichen Dank auch an das Landgericht Potsdam 2005.
http://www.ra-wigger.de/archiv/2013/Q-LGPotsdam,51-O-135-2005,Uv-08-12-2005.pdf
Herzlichen Dank auch an das Landgericht Goettingen 1999.
http://www.ra-wigger.de/archiv/2013/Q-LGGoettingen,8-O-416-1998,Uv-15-06-1999.pdf
Herzlichen Dank auch an das Oberlandesgericht Düsseldorf 1994.
http://www.ra-wigger.de/archiv/2013/Q-OLGDdorf,16-W-26-1994,Bv-16-09-1994.pdf

Zinsberechnung nach Act-act-Methode

Forderungsaufstellung und Zinsberechnungsmethode

Wie sind Zinsen in einer Forderungsaufstellung gemäß §§ 366, 367 BGB zu berechnen?
... nach kaufmännischer Methode (360 Tage/Jahr)?,
... nach juristischer Methode (365 Tage/Jahr)?
Was ist richtig?

Die ehrlichste hinzunehmende, juristisch nicht angreifbare Variante ist die Act-act-Methode, die 365 Tage im Normaljahr und 366 Tage im Schaltjahr sowohl für den Zähler als auch für den Nenner bereit hält. Dass Banken, Kassen, Versicherungen und Kaufleute nach Vereinfachung rufen und im Nenner gerne die kaufmännischen 360stel vorschieben, nenne ich (geduldeten) Betrug.

Dass bei der Act-act-Methode in Schaltjahren 366 Tage berechnet werden und der Zins konsequenterweise mit 365,25 zu berechnen wäre, ist genau richtig. Bemerkt wird dies erst bei Zeiträumen, die den Schalttag einschließen. Als relevant sehe ich dies bereits grundsätzlich an. Alles andere ist eigentlich Verdummung.
Wenn ich aktuell kein Schaltjahr tangiere, sind die 365,25 nicht falsch. 1 Tag im Normalkalenderjahr sind 1/365, im Schaltjahr 1/366, in acht Jahren 1/2922. Aber Banken, Kassen, Versicherer und Kaufleute setzen alles daran, zur kaufmännischen Methode heimzukehren, weil dabei mehr übrig bleibt.

365,25 ist ja nur das Ergebnis des seit 1582 gültigen Gregorianischen Kalenders, der den Julianischen abgelöst hat. Der Julianische Kalender wurde mit 365,25 Tagen berechnet. Darum hat sich Mutter Erde aber nicht gekümmert, was schon 1582 zu der Feststellung führte, dass Frühlingsanfang nicht mehr der 21., sondern bereits der 11. März war. Erst durch die Einführung des Gregorianischen Kalenders, der immer noch ungenau ist, wurde unsere Schalttagkorrektur eingeführt, bedeutet: alle 4 Jahre ein Schalttag, alle 100 Jahre kein Schalttag, alle 400 Jahre doch wieder Schalttag. Wir werden den nächsten (ausfallenden) Jahrhundertschalttag schon nicht mehr erleben. Nimmt man es noch genauer, müssten 365,25 eigentlich 365,2425 sein.

Kurzum: Fraglich ist also lediglich, mit welchem Quotienten man richtig rechnet.
360/360, korrekt. Beweis: 1.000 € x 10 % x 360/360 = 100,00 €.
365/360, kfm Betrug um 1,39 %. Beweis: 1.000 € x 10 % X 365/360 = 101,39 €.
366/360, kfm Betrug um 1,67 % im Schaltjahr. 1.000 € x 10 % x 366/360 = 101,67 €.
360/365, kfm Irrtum (gibts nicht, bei keinem "Gelddienstleister")
360/366, kfm Irrtum (gibts nicht, bei keinem "Gelddienstleister")
365/365, korrekt bis 4 Jahre, etwas unkorrekt über 4 Jahre
366/365, etwas unkorrekt
365/365,25 korrekt und wird nirgends anecken in den nächsten 2.500 Jahren
366/365,25 korrekt und wird nirgends anecken in den nächsten 2.500 Jahren

Der Betrug von 1,39 % bzw 1,67 % wird fast nie bemerkt, weil die Zinsberechnungen intransparent gehalten werden. Was nützt mir die Angabe "Dispozins 9,5 %" wenn nicht gleichzeitig die weiteren Marginalien offengelegt werden. Wer beispielsweise am 31.05.2011 einen Kontostand von -3.565,58 € bei einem Dispositionskredit von 9,5 % und aufgrund von Zahlungseingängen und -ausgängen ständig wechselnde Salden mit einem Endsaldo von -3.250,98 € am 30.06.2011 hatte, wird eine Berechnung seiner Kreditgeberin aufgrund fehlender Transparenz der Berechnungsmethode nicht nachvollziehen können, obwohl man wechselnde Kontostände selbstverständlich auf ihre Richtigkeit überprüfen könnte. Das wäre nur sehr sehr aufwändig, und im Kontokorrent, welches ja eine Zinseszinsverzinsung erlaubt, noch viel aufwändiger. Statt 9,5 % zahlt man vielleicht 10,89% oder sogar 11,17 %.

Die Berechnung nach Act-act-Methode sollte gesetzlich verankert sein, damit nicht auch noch irgendwelche Halbwissensvertreter der Auffassung sein dürfen, dass kaufmännische Berechnungen doch Jahrhunderte lang anerkannt ist. Die Katastrophen von heute wurzeln in der Vergangenheit.

Donnerstag, 10. Mai 2012

Abmahnungen - Schlappe für Fachanwalt Sandhage

Erste Instanz: Fachanwalt Sandhage, Berlin, mahnte für Claudia Schneider, Wennigsen, mehrfach eine Münsterländer Sanitärfirma ab: (1) wegen falscher Paragraphenkette bei der Widerrufsbelehrung, (2) wegen unzulässiger Telefonnummerangabe; gab einfach keine Ruhe. Der Besuch des Internetshops der CS Bäder brachte unzureichende Verbraucherinformationen bei der Kreditvermittlung zum Vorschein, die nun (3) umgekehrt ebenfalls abgemahnt wurden. Darauf erhob RA Sandhage (4) negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Hannover, woraufhin RA Wigger (5) Widerklage wegen der verbraucherrechtswidrigen Fehlinformationen bei der Kreditvermittlung erhob. Das LG Hannover wies die Klage des besagten Anwalts zu 93 % ab. Herzlichen Dank an die Landgerichtskammer, dass dem Abmahnunwesen einmal ein Riegel vorgeschoben wurde:

Die Adresse der Klägerin führte lediglich zu einem (von 3) Postkästen an diesem einfachen Wohnhaus, wo niemand öffnete und Geschäftigkeit nicht ersichtlich war.

Von hier aus betreibt die Abmahnfirma also ihre Geschäfte, nur dass niemand geöffnet hat.

Zweite Instanz: Auf die Berufung durch Schneider / Fachanwalt Sandhage erging unter dem 12.09.2012 folgender Beschluss durch das Oberlandesgericht Celle, 13 U 81/12:
"... erwägt der Senat, die gegen das Urteil der Zivilkammer 22 (2. KfH) des Landgerichts Hannover vom 25. April 2012 gerichtete Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin hat Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2012 zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und ggf. aus Kostengründen ihre Berufung zurückzunehmen."

Freitag, 12. August 2011

Abo-Falle Abzocke

Abo-Falle, Aufgepasst!

Immer häufiger berichten Menschen davon, dass ihnen Geld unter Hinweis auf ein bestehendes Abonnement vom Girokonto (oder Handy-Vertragskonto) abgebucht wurde, ohne dass eine Lastschrifteinzugsermächtigung oder ein Lastschriftabbuchungsauftrag erteilt worden wäre. Es folgt die Beschwerde bei einer freundlichen Dame an irgend einem Telefon, die einem erklärt, dass man doch irgendwas veranlasst haben müsse, wenn abgebucht wurde. Außerdem folgt die Nachfrage, ob man denn kündigen wolle, was man dann bejaht, weil man ja gar kein Abo wollte. Diese Antwort hatte man sich dann aber nicht so reiflich überlegt.
Da eine Kündigung nur ein bestehendes Dauerschuldverhältnis beenden kann, taucht ein Problem mit dem Bestehen des Abo-Vertrages auf. Wer kündigt, der darf sich nicht wundern, wenn sich die Gegenseite auf den Standpunkt stellt, dass sie in der Kündigung zunächst einmal das Bestehen eines Abo-Vertrages bestätigt sieht, welcher dann ja frühestens mit Mindestlaufzeit (oft 24 Monate) sein Ende fände.

Wenn etwas nicht stattgefunden hat, sollte man dieses auch so schreiben. Ich empfehle (unverbindlich) unten aufgeführte Reihenfolge beim Verfassen seiner (Unmuts)Erklärungen, wobei das Berufen auf die Nichtigkeit ganz vorn steht und alles andere Stufe für Stufe nur hilfsweise geschieht.

Die eigene schriftliche Erklärung am Besten mehrkanalig an den Empfänger richten (per Telefax, per E-Mail, per Einwurfeinschreiben mit Rückschein, per Normalpost, …). Wenn der Empfänger das alles am Ende als nicht erhalten zu haben vorgibt, erscheint er unglaubwürdig. Noch ein Tipp: Sämtliche Dokumente sammeln, insbesondere Sendeprotokolle und Rückscheine; die werden eines Tages eventuell vom Rechtsanwalt gebraucht.

Reihenfolge:
A. Rechtshindernde Einwendungen
Es gibt keinen Vertrag. Aus nicht vorhandenem Abo-Vertrag können keine Ansprüche hergeleitet werden.
A.1 Auf Nichtigkeit berufen: mangels Bindungswillen, wegen Sittenwidrigkeit, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben. Aus nichtigem Vertrag (= Abo) können keine Ansprüche hergeleitet werden.
A.2 Hilfsweise Anfechtung erklären:
A.2.1 Irrtumsanfechtung wegen arglistiger Täuschung
A.2.2 Irrtumsanfechtung wegen Erklärungsirrtums
A.2.3 Irrtumsanfechtung wegen Eigenschaftsirrtums und / oder
A.2.4 Irrtumsanfechtung wegen Inhaltsirrtums

B. Rechtsvernichtende Einwendungen:
Ein Vertrag wird mit Rückwirkung beseitigt. Aus vernichtetem Abo-Vertrag können also keine Ansprüche hergeleitet werden. Daher folgende Erklärungen:
B.1 hilfsweise Widerruf eines evtl zustande gekommenen, sicherlich aber nicht gewollten Vertragsschlussantrages oder dessen versehentlicher Annahme
B.2 hilfsweise Rücktritt von aus gleichem Grunde nicht gewollten Vertrages
B.3 hilfsweise Wegfall der Geschäftsgrundlage
B.3 hilfsweise Fristlose Kündigung
B.4 hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt

C. Rückzahlungsaufforderung unter Fristsetzung (zehn Tage)
Hoffentlich kommt das Normalabo-Opfer mit diesen Empfehlungen aus.

Falls kein Geld kommt, empfehle ich erstens, das Lehrgeld abzuschreiben, zweitens den Gang zum Anwalt, um dem schlechten Geld das gute Geld noch hinterherzuwerfen.
D. Wem dies zuviel oder zu kompliziert ist, der kann mich gerne beauftragen.
http://www.ra-wigger.de/ oder per E-Mail kanzlei(at)ra-wigger.de

Habe ich Chancen, eine solche Auseinandersetzung zu gewinnen?

Sofern (1) kein Abo-Vertrag abgeschlossen oder (2) ein zunächst zustande gekommener Abo-Vertrag durch Anfechtung beseitigt wurde, stehen die Chancen gut, auch wenn man weiterhin postalisch genervt wird. (3) In der oben zusammengestellte Reihenfolge ist sozusagen eine Abstufung mit immer schlechter werdenden Chancen.
(Unwirksamkeit => Nichtigkeit => Anfechtung => Widerruf => Rücktritt => Wegfall der Geschäftsgrundlage => fristlose Kündigung => fristgerechte Kündigung).
Zwar muss ein Richter von Amts wegen gesetzliche Voraussetzungen prüfen und insoweit Stufe für Stufe für Stufe vorgehen. Wer von Anfang an aber nur gekündigt hat, geriert sich doch so, als habe er einen (bestehenden) Vertrag für die Zukunft beenden wollen. Unwirksamkeit, Nichtigkeit, Anfechtung, Widerruf und Rücktritt wirken aber schon einmal in die Vergangenheit. Ich fange daher ganz vorn vor dem angeblichen Zustandekommen des Abo-Vertrages an (also vor der ersten Reihe).

Wer hingegen ein Abonnement abgeschlossen hat und sich zu Unrecht auf die Nichtigkeit beruft und es zu Unrecht anficht oder den Rücktritt erklärt, dem bleibt ungünstigstenfalls am Ende nur noch die reguläre Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt übrig, gegebenenfalls eine Abstandszahlung … oder er erkämpft sich sein Recht vor Gericht, indem er auf den Reinfall durch die Abo-Masche verweist, jetzt aber doch die Handlungen und Willenserklärungen der Gegenseite als rechtswidrig mit Durchgriff auf seinen Vertrag darlegen muss. Von der Gegenseite weiß man in der Regel zu wenig, außer dass man eben in deren Abo-Falle getappt ist.

Glücklicher Ausgang eines echten Beispielfalles!

Es hat ohne Gericht geklappt:
Nach Berufung auf 1. Nichtigkeit, 2. hilfsweiser Irrtumsanfechtung wegen a. arglistiger Täuschung, b. Erklärungsirrtums, c. Eigenschaftsirrtums, d. Inhaltsirrtums, 3. Widerrufs, 4. Rücktritts, 5. fristloser Kündigung, 6. Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei gleichzeitiger Aufforderung zur Rück- und Schadensersatzzahlung von abgebuchten 34,93 € und 46,41 € Anwaltskosten kam ein Brief mit der Ankündigung, “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz” die geforderten 81,34 € zurückgezahlt werden. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht heißt zwar, dass unter Vorbehalt zurückgezahlt wurde, so dass ich auf Vorbehaltlosstellung klagen könnte.
Das schenke ich mir aber, denn wenn jetzt nach der Rückzahlung der Anwalt die Rückzahlung der Rückzahlung eingefordern würde, tendieren deren Erfolgsaussichten gen Null.

MfG Rainer Wigger >kanzlei(at)ra-wigger.de< Rechtsanwalt